19. Mai 2025

Das Term Sheet

In unserem heutigen Gastbeitrag von Dr. Nikolaus Uhl, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei GreenGate Partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, wird das Thema Term Sheet als wichtiger Bestandteil von Finanzierungsverhandlungen beleuchtet.
Dr. Uhl erläutert die Funktion, Struktur und rechtliche Bedeutung eines Term Sheets – und zeigt auf, warum dieser vermeintlich informelle Schritt entscheidend für den Erfolg einer Beteiligung sein kann.

Trotz aller positiven Gespräche und mündlichen Vereinbarungen sollten die ersten Schritte in Richtung Beteiligung bzw. Finanzierungsrunde mit Bedacht gesetzt werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, nach dem anfänglichen Informationsaustausch mit den potenziellen Partnern die Kerndaten der angestrebten Transaktion zunächst in einem Eckdatenpapier – dem sogenannten Term Sheet – festzuhalten. Mit dem Term Sheet erklären die Parteien ihre Absicht, einen Vertrag abschließen zu wollen, und bekräftigen die Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Es bildet die Grundlage für die später abzuschließenden Verträge und sollte daher mit der nötigen Sorgfalt verhandelt werden. Zudem hat der Abschluss eines Term Sheets eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung.

Die Verhandlungen über das Term Sheet sollten von allen Beteiligten genutzt werden, um sämtliche relevanten Fragen frühzeitig zu klären. Transparenz und Offenheit in dieser Phase können sich positiv auf den weiteren Verlauf der Gespräche und die Beteiligung insgesamt auswirken.

Die Auswahl und Einbindung geeigneter Berater sollte spätestens bei der Erstellung und Verhandlung des Term Sheets erfolgen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die individuellen Vorstellungen qualifiziert und effizient in die späteren Verträge überführt werden. Fehler im Term Sheet lassen sich in den nachfolgenden Verträgen meist nur schwer korrigieren.

1. Sinn und Zweck, Abgrenzungen

Der Abschluss eines Term Sheets ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch bei individuellen Verhandlungen – insbesondere bei mehreren Beteiligten, größerem Umfang oder erhöhter Komplexität der Transaktion – sowie bei längeren Verhandlungszeiträumen sehr zu empfehlen.

Ziel des Term Sheets ist es, die wesentlichen wirtschaftlichen und juristischen Eckpunkte der Beteiligung und der angestrebten Zusammenarbeit zu definieren.

Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass bereits im Vorfeld geprüft werden kann, ob sich die Interessen der Parteien sinnvoll bündeln lassen – oder ob gegensätzliche Vorstellungen ein gemeinsames Vorhaben von vornherein ausschließen. Auf diese Weise lassen sich langwierige und letztlich erfolglose Verhandlungen vermeiden. Umgekehrt gibt ein unterzeichnetes Term Sheet dem Prozess entscheidenden Impuls und erhöht die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Vertragsabschlusses erheblich.

Der geeignete Zeitpunkt für den Abschluss eines Term Sheets ist nach der ersten Verhandlungsphase erreicht – also dann, wenn eine ernsthafte Absicht zur Durchführung der Finanzierung besteht, jedoch noch Detailfragen offen sind. Das Term Sheet markiert in der Regel den Übergang zur Due Diligence und zur eigentlichen Vertragsverhandlungsphase.

Alternativ können auch andere Formen von Absichtserklärungen zum Einsatz kommen. Ein Letter of Intent etwa ist meist eine einseitige Erklärung, während ein Vorvertrag – mit der daraus folgenden Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags – deutlich weitreichendere rechtliche Folgen hat. Welche Form gewählt wird, hängt von der jeweiligen Interessenlage, dem Verhandlungsstand und dem gewünschten Bindungsgrad ab.

Da ein Term Sheet in der Regel lediglich Absichtserklärungen enthält und keine formbedürftige Pflicht zur Abtretung von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG begründet, sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Dennoch empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung zur besseren Nachvollziehbarkeit und Umsetzung der getroffenen Absprachen.

2. Rechtlicher Charakter, Bindungswirkung

Grundsätzlich ist ein Term Sheet rechtlich nicht bindend. Üblicherweise werden jedoch bestimmte Regelungen – etwa zu Vertraulichkeit, Exklusivität, Kosten und Sanktionen – ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

Besonders wichtig für Investoren ist die Regelung der Exklusivität, also das Verbot für die Gesellschaft oder Gesellschafter, parallel mit anderen potenziellen Investoren zu verhandeln. Ebenso sollte die Kostenregelung klären, ob der Investor etwaige Kosten der Due Diligence und/oder der Vertragserstellung von der Zielgesellschaft erstattet bekommt – und ob im Falle des Abbruchs der Verhandlungen eine sogenannte Break-up Fee anfällt. Zu beachten ist: Auch ohne eine solche Regelung können bei einem willkürlichen Verhandlungsabbruch Schadensersatzansprüche entstehen.

Darüber hinaus können weitere Punkte verbindlich vereinbart werden, insbesondere dann, wenn bestimmte wirtschaftliche Eckpunkte oder Sonderrechte auf jeden Fall im finalen Vertrag enthalten sein sollen.

Trotz der grundsätzlichen Unverbindlichkeit besteht keine rechtliche Pflicht, die im Term Sheet enthaltenen Punkte im endgültigen Vertrag umzusetzen. Allerdings darf die faktische Bedeutung des Term Sheets nicht unterschätzt werden: Die Weigerung, enthaltene Regelungen zu übernehmen, oder das überraschende Einbringen neuer wesentlicher Punkte kann das Vertrauen erheblich beschädigen – im Extremfall sogar die gesamte Finanzierungsrunde gefährden.

Terms and Conditions
3. Inhalte

Das Term Sheet sollte die für beide Seiten wesentlichen Regelungen enthalten. Dazu zählen insbesondere:

  • Höhe und Struktur der Beteiligung,
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
  • Unternehmensbewertung sowie mögliche Nachbewertung.

Wichtig ist dabei, dass das Dokument nicht überfrachtet wird: Selbstverständlichkeiten sollten vermieden, Einzelfragen nicht zu detailliert behandelt werden.

Grundsätzlich gilt: Was im Term Sheet nicht enthalten ist, wird häufig nicht in den finalen Beteiligungsvertrag aufgenommen. Und umgekehrt: Was enthalten ist, lässt sich später nur schwer wieder herausverhandeln.

Typischerweise werden u. a. folgende Punkte adressiert:

  • Form der Finanzierung (z. B. Kapitalerhöhung oder Mezzanine-Finanzierung),
  • Wandlungsrechte von Darlehen in Eigenkapital,
  • Auszahlung der Finanzmittel abhängig von Meilensteinen,
  • Erlösverteilung bei Anteils- oder Asset-Verkauf,
  • Zustimmungsrechte des Investors bei Gesellschafterbeschlüssen und Geschäftsführungsmaßnahmen,
  • Verwässerungsschutz,
  • Vor- und Mitverkaufsrechte sowie Mitverkaufspflichten,
  • Informationsrechte.

Soll der Investor beratend oder anderweitig unterstützend tätig werden, empfiehlt es sich, entsprechende Fragen bereits im Term Sheet zu klären. Auch strategische Konzepte können sinnvollerweise aufgenommen werden, um eine spätere Integration in die Verträge zu erleichtern.

Bei Gründern, die parallel in mehreren Projekten aktiv sind, bietet sich eine Regelung an, nach der sich diese auf die Entwicklung der Gesellschaft fokussieren.

Weitere Inhalte können durch Verweis auf branchenübliche Regelungen ergänzt werden – allerdings nur, wenn diese dem Marktstandard tatsächlich entsprechen. Denkbar ist etwa ein Hinweis auf später aufzunehmende Schutzrechts- oder Erfindungsklauseln, die der Gesellschaft den Zugriff auf essentielle Schutzrechte sichern.

4. Fazit und Empfehlungen

Gerade bei komplexen oder umfangreichen Transaktionen sollte stets ein aussagekräftiges, aber kompaktes Term Sheet mit allen beteiligten Parteien abgeschlossen werden. Schon bei dessen Erstellung ist empfehlenswert, die getroffenen Regelungen als verbindlich anzusehen und entsprechend zu verhandeln – spätere Abweichungen können den gesamten Prozess gefährden.

Die eigenen Vorstellungen sollten daher frühzeitig klar formuliert und festgehalten werden, bevor weitere Aufwände für Due Diligence oder Vertragsverhandlungen ausgelöst werden.